Betriebsrente

Die günstigste Variante fürs "Riestern"

Die Betriebliche Altersvorsorge

Neben Neuregelungen in der gesetzlichen und privaten Alterssicherung gestaltet die Regierung mit der Rentenreform 2001 auch den Bereich der betrieblichen Altersvorsorge um. Mehr Rechte für Arbeitnehmer und eine verbesserte staatliche Förderung sollen diese bisher eher vernachlässigte Form der Altersvorsorge fördern.

Die betriebliche Altersvorsorge, auch Betriebsrente genannt, ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wie der Name schon sagt, ist sie nur für Arbeitnehmer möglich. Diese können einen Teil ihres Bruttogehalts in ihre Altersvorsorge investieren (Gehaltsumwandlung). Es besteht die Möglichkeit, dass die Arbeitnehmeranteile vom Arbeitgeber bezuschusst werden (Arbeitgeberanteile).

Es werden im Allgemeinen fünf Arten der betrieblichen Altersvorsorge unterschieden. Das sind:

- Direktversicherung
- Pensionskasse
- Direktzusage
- Unterstützungskasse
- Pensionsfonds

Hauptziel bei den Änderungen in der betrieblichen Altersvorsorge durch die Rentenreform 2001 ist, quasi allen Arbeitnehmern den Zugang zu dieser Form der Altersicherung zu ermöglichen. Bis dato waren diesbezügliche Rechte stark eingeschränkt waren. Folgende Regelungen gelten jetzt:

Arbeitnehmeranspruch auf Betriebsrente

Seit Januar 2002 haben alle Beschäftigten den Anspruch, einen Teil ihres Gehaltes für die betrieblichen Altersvorsorge zu verwenden. Bisher war dies nur möglich, wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung gab. Die Entscheidung, welche Art der betrieblichen Altersvorsorge gewählt wird, verbleibt aber beim Arbeitgeber.

Die Förderung durch den Staat

Der Staat fördert die Betriebsrente und das unter Umständen in einem weitaus größeren Maße als bei der privaten Altersvorsorge. Die Einzahlungen in die Betriebsrente sind generell steuerfrei. Eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht besteht nur bis zum Jahr 2008 und für maximal vier Prozent der entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze, die jährlich angepasst wird. Bis dahin spart auch der Arbeitgeber seinen Anteil zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers. Dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber Pensionskassen oder -fonds als Mittel zur betrieblichen Altervorsorge wählt. Der Beitrag in eine Direktversicherung wird pauschal mit 20 Prozent versteuert. Direktzusage und Unterstützungskasse werden nicht durch eine steuerliche Anrechnung gefördert.

Unverfallbarkeit der Ansprüche auf Betriebsrente

Das bisherige Problem, dass der Arbeitnehmer durch die Betriebsrente an den Betrieb "gefesselt" war, wurde mit der Rentenreform 2001 abgeschafft. Ab 2002 gilt die so genannte Unverfallbarkeit der Ansprüche auf eine Betriebsrente. Damit wird den Arbeitnehmern der Betriebswechsel erleichtert. Vor der Reform war mit einem Wechsel des Arbeitgebers unter Umständen auch der Verlust der Rentenansprüche verbunden.

Verfügbarkeitsfristen verkürzen sich

Bezüglich der Verfügbarkeit der Arbeitgeberanteile, wenn sie denn gezahlt werden, wurde die entsprechende Frist von zehn auf fünf Jahre verkürzt, d.h. der Arbeitnehmer kann schon nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit seinen Arbeitsplatz wechseln ohne dabei auf die in diesen Jahren gezahlten Beiträge des Arbeitgebers verzichten zu müssen. Die vom Arbeitnehmer gezahlten Beiträge sind sofort geschützt.

Tarifparteien arbeiten zusammen

Grundsätzlich besteht seitens der Arbeitnehmer kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zu betrieblichen Altersvorsorge leistet. Gerade auf der tariflichen Ebene zeigen sich Arbeitnehmerverbände bereit, einen eigenen Beitrag zu leisten, machen dies aber im Einzelfall abhängig von der finanziellen Situation des Unternehmens. So wurde beispielsweise in dem Tarifvertrag der Chemieindustrie ausdrücklich vermerkt, dass die Arbeitnehmer freiwillig Zuschüsse zum Arbeitgeberanteil zahlen können. Andere Branchen vereinbarten, die bisherigen vermögenswirksamen Leistungen in die betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen.

Grundsätzlich können die von den Tarifparteien geschaffenen, überbetrieblichen Versorgungseinrichtungen einem Arbeitnehmer bessere Konditionen bieten, als dies bei einem herkömmlichen Versicherungsvertrag der Fall ist. Dabei gilt: "Je mehr Arbeitnehmer, desto besser". Die IG Metall und der Arbeitgeberverband Gesamtmetall einigten sich im Herbst 2001 auf ein gemeinsames Versorgungswerk, das vermutlich die größte betriebliche Versorgungseinrichtung in Deutschland sein wird.

06.12.2002 | 13:49